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Update EU-Lieferkettengesetz: Was ist hier anders als beim deutschen Lieferkettengesetz und was sollte ich jetzt schon tun?
Geschrieben von:  Manos Voutsas | | Geschätzte Lesezeit 5 Minuten

Update EU-Lie­fer­ket­ten­ge­setz: Was ist hier anders als beim deutschen Lieferkettengesetz und was sollte ich jetzt schon tun?

Zum Hintergrund

Im Dezember 2022 einigten sich die EU-Länder auf ein europaweites Lieferkettengesetz, die sogenannte Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

Im Juni 2023 stimmten die Abgeordneten im EU-Parlament mehrheitlich für eine Verschärfung des ursprünglichen Gesetzesvorschlags. Sobald sich EU-Parlamentarier und Ministerrat auf eine gemeinsame Position einigen können, wird als nächstes das Gesetz in Kraft treten. Von da an wird es nach Unternehmensgröße gestaffelte Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren geben.

Was sind die Unterschiede zum deutschen Lieferkettengesetz?

Das EU-Gesetz (CSDDD) geht weit über das seit Jahresanfang 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz hinaus. Deutschland wird sein ab Januar 2023 geltendes Lieferkettengesetz (LkSG) dann nachschärfen müssen.

Im Folgenden sind die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Lieferkettengesetz aufgelistet. Der nun vorliegende Beschluss des EU-Parlaments sieht vor, dass

  • bereits Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz mehr als 40 Mio. Euro betroffen sind. Unsere bisherigen Erfahrungen mit dem deutschen Lieferkettengesetz zeigen, dass ohnehin beinahe alle Unternehmen direkt betroffen sind, weil sie etwa als Zulieferer großer Unternehmen Angaben zu ihrer Lieferkette machen müssen,
  • die gesamte vorgelagerte Wertschöpfungskette überwacht werden muss, bis hin zu den Rohstoffen. Dies ist viel weitreichender als beim LkSG, da hier der Fokus auf den unmittelbaren Lieferanten liegt,
  • sich die Pflicht zur Überwachung auch auf die Abnehmerseite erstreckt. Ebenso betroffen werden also sein: Vertrieb, Transport, Lagerung, Nutzung und Entsorgung der Erzeugnisse anstatt „nur“ auf den Einkauf und die direkten Zulieferer wie im deutschen Lieferkettengesetz,
  • neben den bisherigen Nachhaltigkeitsrisiken ebenso Scope-3-Emissionen überwacht werden sowie konkrete Pläne zur Verringerung von CO2-Emissionen vorgelegt werden müssen,
  • die Überwachung nach Risiko gestaffelt werden darf, um die bürokratische Last zu verringern und den Einstieg zu erleichtern,
  • womöglich eine zivilrechtliche Haftung für Firmen enthalten sein wird. Betroffene können somit selbst Schadensersatz vor europäischen Gerichten einklagen.

Wie geht man nun damit um?

  1. Alles steht und fällt mit der Datenqualität. Schaffen Sie sich Datentransparenz im Unternehmen und über die Zulieferer. Viele Unternehmen wissen noch zu wenig über ihre Lieferanten sowie Vorlieferanten, da Daten über diese oft unvollständig und meist nur fragmentiert vorhanden sind, je weiter sie in die Lieferkette nach unten blicken. Um dies anzugehen, gibt es bereits ausgeklügelte und pragmatische Ansätze, wie die Etablierung einer zentralen Datenquelle für Lieferanteninformationen, in der eigene Daten (wie z.B. zu Spend, Performance, Etc.) mit denen von Lieferanten und Drittanbietern zusammengebracht werden können.

  2. Die Daten müssen alsdann gespeichert, analysiert und im Einkaufsprozess berücksichtigt werden, um schließlich auch in die Berichterstattung einfließen zu können. Um diesen Prozess effizient zu meistern, empfiehlt es sich einmal mehr, sich auf eine digitale Beschaffungslösung zu stützen. Viele der gängigen eProcurement-Anbieter haben hier bereits eine Lieferketten-Lösung parat, die hinzugebucht werden kann und ermöglicht, Nachhaltigkeitsinformationen und Emissionsdaten von Lieferanten abzufragen und diese abzugleichen. Sollten Sie noch keine eProcurement-Lösung nutzen, so unterstützen wir gerne bei dessen Auswahl und Einführung (Erstellung eines Lastenheftes über Anbietervergleich bis hin zum Rollout).
  3. Zusammenarbeit statt feilschen. Ausgeklügelte Beschaffungslösungen allein nutzen wenig, wenn Geschäftspartner keinen Einblick in ihre Lieferketten gewähren. Denn viele Lieferanten und auch deren Sublieferanten haben sich zur Geheimhaltung über ihre Geschäftsbeziehungen verpflichtet. Die bloße Abfrage von Informationen wird, wie der reine Fokus auf Kosten, hierbei nicht zum Erfolg führen. Dies erfordert ein Umdenken zur kollaborativen Zusammenarbeit, welches sich in den meisten Unternehmen noch etablieren muss. So bietet ein Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau seinen Lieferanten bei Offenlegung der Lieferkette die Leistung an, dass diese dann auch über Risiken kostenlos informiert werden, die mit dem Supply-Chain-Risk-Management-Tool des einkaufenden Unternehmens informiert werden.

Zu guter Letzt

Besonders für Mittelständler sollte die neue EU-Gesetzgebung als Chance und nicht als Bedrohung angesehen werden. Neben der Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards bei Lieferanten kann im Zuge auch die Effizienz der eigenen Einkaufsprozesse verbessert werden. Mittelständler, die sich frühzeitig klar positionieren und vorbereiten, schaffen sich neue Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren Konkurrenten und können zugleich die Reputation und das Vertrauen bei Kunden, Geschäftspartnern und Bewerbern fördern.

Wenn Sie sich zu den Unterschieden und den Ansatzmöglichkeiten austauschen möchten, melden Sie sich gerne unter: voutsasnothing@durchdenkenvorne.de.

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