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Geschrieben von:  Heinrich Orths | | Geschätzte Lesezeit 3 Minuten

Am Ende der Zusammenarbeit

Bad Practice bei Werkzeugen

Es fing alles ganz harmlos an. Ein neues Kunststoffteil wurde kreiert. Dafür wurden Angebote eingeholt. Schon in der Anfrage waren alle gewünschten Konditionen eindeutig beschrieben worden. Nach eingehender technischer und kaufmännischer Prüfung wurde bestellt. Ein neuer Lieferant hatte sich als günstigste Lösung herausgestellt.

Alles passte gut. Der Preis für die zu liefernden Teile war sehr günstig. Der Preis für das Werkzeug lag im Rahmen, eher am unteren Ende der Skala aller Anbieter. Die Bemerkung „anteiliges Eigentum“ im Zusammenhang mit den Werkzeugkosten wurde eher als „Randerscheinung“ abgetan. „Werkzeugtourismus“ war ohnehin nicht geplant. Bei den Voraussetzungen! Da hält man sich doch nicht mit Nebensächlichkeiten auf.

In der Bestellung wird vorsichtshalber darauf hingewiesen, dass mit der Bezahlung das volle Eigentum über das Werkzeug erlangt wird. In der Bestellungsannahme ist dann wieder von „anteiligem Eigentum“ die Rede. Eine Diskussion mit dem Lieferanten führt nur zu der Aussage, dass „geistiges Eigentum“ am Know-how des Werkzeugs geschützt werden müsse. Andererseits würde aus dem Werkzeug kein Dritter beliefert. Die Interessen des Bestellers seien also auch geschützt. Für eine „Hängepartie“ mit langwierigen Verhandlungen bleibt keine Zeit. Die Teile werden dringend benötig. Es wird schon gut gehen.

Die Zeit vergeht und beide Seiten sind mit der Zusammenarbeit recht zufrieden. Damit scheint die Eigentumsfrage ohne weiteren Belang. – Bis ein Brief eintrifft, vom Insolvenzverwalter. Dieser sei jetzt der alleinige Ansprechpartner und Zahlungen seien auf ein entsprechendes Konto zu leisten. Etwaige Ansprüche seien bis zu einem – kurzfristigen – Termin zu benennen.

Da ist zunächst einmal die Klärung der noch offenen Bestellungen. Wird der Insolvenzverwalter diese erfüllen? Die Antwort muss er unverzüglich geben. Die Antwort kommt umgehend und positiv. – Schließlich will der Insolvenzverwalter Einnahmen für die Insolvenzmasse sammeln. Aber was ist mit dem Werkzeug? Mit Hinweis auf die Werkzeugbestellung („vollständiges Eigentum“) wird Aussonderung verlangt. Das Werkzeug gehöre nicht zur Insolvenzmasse.

Insolvenzverwalter sind „schlechte“ Verhandlungspartner. Die häufigste Frage ist: „Können Sie das nachweisen?“ Das wird im vorliegenden Fall schwierig. Schließlich sagt die Bestellungsannahme etwas anderes. Eine – kostenlose – Herausgabe wird kaum zu erzielen sein. Wird der Betrieb nicht weiter geführt, könnte das Werkzeug im Rahmen der Insolvenzmasse an einen Dritten veräußert werden. Der schließt dann Lieferverträge nach eigenen Vorstellungen. Ob diese dem Kunden gefallen, ist eine ganz andere Frage.

Manche Dinge, die zunächst als „nicht so wichtig“ erscheinen, stellen sich später als wenig hilfreich heraus. Hätte man sich gleich gekümmert. Dies gilt nicht für die Zeit nach der Bestellungsannahme. Hätte die Eigentumsfrage nicht schon Gegenstand der Angebotsauswertung sein können und müssen? Da war sicher noch Zeit, und aus der Bad Practice hätte eine Good Practice werden können.

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